Fragen & Antworten
Für den Mieter
Für die Wohnungsbewerbung entstehen Ihnen keine Kosten. Bei einer Wohnungsvermietung fällt neben der Grundmiete und der Nebenkostenvorauszahlung lediglich eine Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten an. Dieser Betrag wird Ihnen, nach einer ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, einschließlich Zinsen, wieder zurückbezahlt.
Unsere Gesellschaften verfügen sowohl über so genannte „öffentlich geförderte“ als auch über „frei finanzierte“ Wohnungen.
Für die Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung ist es notwendig, einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen. Hier sind unter Berücksichtigung des Einkommens, der Familiengröße auch bestimmte Wohnflächengrenzen einzuhalten. Nähere Details können Sie mit unserer zuständigen Sachbearbeiterin, Frau D’Amato, besprechen.
Die frei finanzierten Wohnungen über die unsere Gesellschaften verfügen, können grundsätzlich von jedem Interessenten angemietet werden. Bei der Zusage einer Mietwohnung achten wir im Rahmen unserer Möglichkeiten auf die bereits vorhandenen Strukturen in den einzelnen Mietobjekten. Zwingende Einschränkungen bezüglich der Wohnungsgröße oder der Einkommensverhältnisse bestehen bei den frei finanzierten Wohnungen nicht.
Sämtliche in der Betriebskostenverordnung genannten Positionen werden, sofern sie tatsächlich anfallen, einmal jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Bei Wohnanlagen, die Beispielsweise über einen Hausmeisterservice verfügen, fallen dabei höhere Kosten an als bei Wohnanlagen, in denen der Mieter die Reinigungsarbeiten selbst erledigt.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt somit drei Monate. Das heißt, Ihre Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei uns vorliegen, wenn sie zum Ablauf des übernächsten Monats gültig werden soll. Selbstverständlich werden wir immer bemüht sein, das Mietverhältnis mit Ihnen auf Wunsch vorzeitig zu beenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir einen geeigneten Nachmieter für Ihre Wohnung finden. Bei der Suche eines Nachmieters konzentrieren wir uns zunächst auf unsere Wohnungsbewerberdatei.
Was muss ich tun?
Sie sollten eine Kopie der An- bzw. Abmeldung des Einwohnermeldeamtes bei der für Sie zuständigen Servicegruppe abgeben. Somit wird sichergestellt, dass die korrekte Anzahl der Personen bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden kann.
Nähere Informationen hierzu haben wir Ihnen auf folgendem Merkblatt zusammengestellt (Herunterladen).
Betriebskostenabrechnungen werden immer Kalenderjährlich erstellt. Hierzu ist es notwendig, dass uns alle Belege des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen. Bei Auszug erhalten Sie im Folgejahr noch eine anteilige Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum zwischen der letzten Abrechnung und dem Auszugszeitpunkt.
Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie gerne das persönliche Gespräch mit der für Sie zuständigen Servicegruppe suchen. Erklären Sie Ihrem Ansprechpartner Ihre Situation. In der Regel sind wir bereit, mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Für den Eigentümer
Der Verwalter kümmert sich um die Unterhaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Vereinfacht formuliert handelt es sich hierbei um alles was sich außerhalb der jeweiligen Wohnung (Sondereigentum) befindet. Selbstverständlich zählen jedoch auch die Versorgung mit z. B. Heizung, Wasser und Kabelfernsehen zu den Aufgabenbereichen der Verwaltung. Die fristgerechte Bezahlung der anfallenden gemeinschaftlichen Abschlagszahlungen und Rechnungen sowie der monatliche Hausgeldeinzug zählen ebenfalls zu den wichtigen Tätigkeiten des WEG-Verwalters. Einmal jährlich wird die Eigentümerversammlung einberufen, zu der alle Miteigentümer eingeladen werden.
Der Verwalter sollte über den Zeitpunkt des Wechsels informiert werden um eine korrekte Verwaltungsabrechnung erstellen zu können. Beim Wechsel sind vom Eigentümer die Zähler innerhalb der Wohnung, in der Regel für Wasser und Heizung, abzulesen. Die abgelesenen Werte sind an die Stadtbau zu übermitteln um diese in der Abrechnung berücksichtigen zu können. Alternativ hierzu kann der Eigentümer eine kostenpflichtige Zwischenablesung beim Wärmemessdienst beauftragen. Die Kosten sind, bei entsprechender Gestaltung des Mietvertrags, auf den ausziehenden Mieter umlegbar. Die Kontaktdaten des Wärmemessdienstes erfahren Sie beim für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Die Ummeldung des Stromzählers für die Wohnung durch den Eigentümer erfolgt unter Angabe von Zählernummer und Zählerstand direkt beim jeweiligen Stromanbieter.